Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tobias Hartl Transporte/ Logistik Hauptstraße 1
93466 Chamerau/ Lederdorn
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die nachstehenden Vermietungsbedingungen (AGB Vermietung) gelten für die Vermietung von Anhängern und Zubehör durch die Firma Anhängerverleih Hartl und seinen Partnern
1.2
Sämtliche Vermietungen gelten ausschließlich auf Grund dieser AGB. Mieter im Sinne dieser AGB sind Verbraucher und Unternehmer.
1.3
Verbraucher ist wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist.
1.4
Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland und die Europäischen Mitgliedsstaaten.
1.5
Die AGB erscheint auf der Website: www..hartlvermietung.de
ist im Büro der Anhängervermietung und seinen Partnern ausgehängt und wird auf Verlangen dem Mieter ausgehändigt
§ 2 Vertragsabschluss und Inhalt
2.1
Unverbindliche Vormerkungen von Anhängern können telefonisch und per Fax oder Email erfolgen.
2.2
Eine Verbindliche Reservierung ist nur bei Vertragsabschluss (und Anzahlung) in den Geschäftsräumen der Anhängervermietung Hartl und seinen Partner möglich.
Der Vermieter haftet bei Nichtbereitstellung nur bei persönlichem Verschulden, wie z.B. Doppelvermietung. Der Nachweis ist vom Mieter zu führen.
Ein Haftungsausschluss erfolgt bei verspäteter Rückgabe durch Vormieter und Schadensereignisse wie z.B. Diebstahl, Unfall, schadhafte Rückgabe, etc.
2.3
Bei Stornierung durch den Mieter wird die volle Tagesmiete als Stornogebühr einbehalten.
2.4
Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt grundsätzlich keine Erstattung.
2.5
Die Preisliste gilt in der Regel ein Jahr . Bei Erscheinen einer neuen Preisliste werden die Preise der alten Liste ab Erscheinungsdatum der Neuen unwirksam.
§ 3 Mietbedingungen
3.1
Der Verbraucher muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.
3.2
Er muss einen gültigen deutschen Personalausweis und eine entsprechende gültige Fahrerlaubnis zum Führen des jeweiligen Anhängers (Führerscheinklasse: 3 oder BE) vorlegen.
3.3
Eine Reservierung oder Vermietung ist auch an Mieter mit Europäischer Staatsbürgerschaft möglich.
3.4
Eine Vermietung an Bürger von Drittstaaten ist nicht möglich.
3.5
Der Mieter kann einen Fahrer einsetzen, wenn dieser bei Abholung des Anhängers persönlich erscheint sowie einen gültigen Personalausweis und Führerschein vorweist. Der Mietvertrag wird dann auf die abholende Person umgeschrieben, da Mieter und
Abholer, ein und dieselbe Person sein müssen.
3.6
Die Miete wird im Voraus , spätestens vor Übergabe des Anhängers fällig.
§4 Kaution
4.1
Eine Mietkaution wird, in der Regel, nicht erhoben
4.2
Bei Auslandsfahrten kann der Vermieter eine Kaution bis maximal zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Anhängers erheben.
§ 5 Versicherung
5.1
Alle Anhänger sind Vollkaskoversichert,mit Selbstbeteiligung Euro 1.000
5.2
Im Schadenfall, die vom Mieter verursacht wurden, trägt der Mieter die Kosten der Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung,
5.3
Der Mieter hat die Pflicht den gemieteten Anhänger
gegen Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Beim Abstellen hat er den Anhänger mit dem, auf Wunsch, mitgegebenen Diebstahlschutz zu sichern.
Ein Abstellen auf öffentlichen Straßen und unbewachten Rast-oder Parkplätzen für längere Zeit oder über Nacht
ist nicht gestattet.
§ 6 Sorgfaltspflicht des Mieters
6.1
Der Mieter ist gehalten mit dem Ihm überlassenen Anhängern nebst Zubehör sorgfältig umzugehen
und jeden vermeidbaren Schaden abzuwenden. Der Mieter ist verantwortlich für
den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Nicht erlaubt ist der Einsatz für kriminelle Zwecke, der Transport gestohlener Waren lebende Tiere oder Gefahrgut.
6.2
Der Anhänger wird besenrein übergeben. Bei grober Verschmutzung hat der
Mieter die Mietsache vor Abgabe zu reinigen. Ansonsten wird eine Reinigungspauschale nicht unter 80,00 € erhoben.
6.3
Bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter bei Rückgabe ein Schadensereignisprotokoll abzugeben und für den Schaden aufzukommen.
Bei Fremdverschulden hat er dies nachzuweisen.
6.4
Bei vorhersehbar verspäteter Abgabe hat der Mieter den Vermieter telefonisch zu informieren und den nächstmöglichen Abgabetermin zu nennen.
Bei verspäteter Abgabe wird pro angefangenem Tag eine volle Tagesmiete berechnet.
Befindet sich der Mieter im Verzug der Abgabe, so erfolgt spätestens nach 3 Tagen Anzeige wegen Unterschlagung
6.5
Der Mieter hat sich bei Übergabe des Anhängers vom technisch und optisch einwandfreien Zustand zu überzeugen. Schäden hat er dem Vermieter vor Abgabe ungefragt zu melden.
6.6
Der Mieter ist eigenverantwortlich für die korrekte Ladungssicherung.
6.7
Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand nebst Zubehör am Ort der Abholung im gleichen Zustand zurückzugeben, wie er Ihn übernommen hat.
Sollte der Mieter dazu nicht in der Lage sein hat er die Kosten für die Rückführung im vollem Umfang zu tragen.
6.8
der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Übernahme auf Mängel zu untersuchen und falls vorhanden sich diese vom Vermieter schriftlich bestätigen zu lassen.
6.9
Ein Verlassen des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters , wobei die Erlaubnis auf einzelne Länder eingegrenzt werden kann.
6.10
Die Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte ist nicht zulässig.
§ 7 Verhalten bei Schadensereignissen
7.1
Bei Unfällen, insbesondere mit Dritten, hat der Mieter die Polizei hinzuziehen und auf einem Unfallprotokoll zu bestehen, selbst ein Schadensereignisprotokoll anzufertigen und alle Beweise zu sichern, sofern dies nicht schon durch die Polizei geschieht.
7.2
Bei sonstigen Schäden hat der Mieter das Schadensereignis zu protokollieren und Beweise zu sichern.
§ 8 Haftung des Mieters
8.1
Der Mieter haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln für entstandene Schäden an der Mietsache.
8.2
Der Mieter haftet bei Diebstahl, wenn er es versäumt eine entsprechende Versicherung abzuschließen
8.3
Der Mieter haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, zum Beispiel durch Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht…..
§ 9 Haftung von Anhängerverleih Tobias Hartl
9.1
Der Vermieter haftet nur bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen ist eine Haftung auch für Mangel und Mangelnachfolgeschäden ausgeschlossen , soweit dies mit den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Cham als vereinbart, sofern vom Gesetzgeber nicht anders bestimmt.
§ 11
m Übrigen gilt der § 306 BGB
1. Vertragsbedingungen
Mit dem Abschluss einer Buchung/ Vertragserstellung zwischen dem Mieter und Hartl Vermietung, Tobias Hartl, Hauptstraße 1,93466 Lederdorn (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bindend akzeptiert.
2. Abschluss des Vertrages / Rücktritt
Die Reservierung des gewünschten Fahrzeugtyps, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt zustande mit mündlicher Bestätigung oder per E-Mail durch den Vermieter. Sollte der Vermieter das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen können, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, ein gleichwertiges Fahrzeug bereitzustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten
3. Reservierung / Änderungen / Stornierung
3.1 Bei Verlängerung der Buchung gelten die gültigen Preise, die bei Buchung dieses Mietzeitraumes bzw. Tarifes entstanden wären.
3.2 Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung – jedoch mindestens 48 Stunden vor Mietbeginn – erfolgen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, Stornokosten in Höhe der Hälfte der Zeitkosten des stornierten Buchungszeitraumes als pauschalierten Schadensersatz zu erheben, wenn der Vermieter dadurch an einer anderweitigen sonst möglichen Vermietung gehindert ist.
3.3 Bei Nichtabholung des Fahrzeuges bleiben die Verpflichtungen des Mieters die aus diesem Vertrag entstanden sind in vollem Umfang bestehen und der Mietpreis wird an den Mieter berechnet. Der Vermieter braucht sich Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges nicht anrechnen zu lassen.
4. Fahrzeugübergabe und Nutzungsdauer
4.1 Die Übergabe/Rückgabe der Mietfahrzeuge findet nur innerhalb unserer Öffnungszeiten statt, oder nach Absprache mit dem Vermieter.
4.2 Der Mieter hat bei Abholung des Fahrzeuges folgende Dokumente vorzeigen:
- eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B
- einen gültigen Personalausweis,
- bei Vorlage eines Reisepasses, bzw. Personalausweis eines EU-Landes ist gleichzeitig eine gültige Meldebescheinigung einer örtlichen Gemeinde mit vorzulegen4.3 Kann eine dieser Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird das Fahrzeug nicht übergeben und ggf. geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
4.4 Wird das Fahrzeug später abgeholt als vertraglich vereinbart, so kann der Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und der Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.4.5 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich aller Vorschäden auf dem Übergabeprotokoll zu überzeugen. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass sich das Mietfahrzeug in einem einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand befindet (siehe Übergabeprotokoll), ausgestattet mit Kfz-Papieren, Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter.
4.6 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
4.7 Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als eine Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann.
5. Benutzung des Fahrzeuges / Berechtigte Fahrer
5.1 Fahrtberechtigt sind Personen, die einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen haben und das Mindestalter zum Führen des gebuchten Fahrzeuges besitzen. Die Berechtigung zur Fahrt setzt immer eine während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis voraus. Im Fall einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis ist der Vermieter von jeglicher Haftung freigestellt. Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seine Fahrerlaubnis mitzuführen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrages im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Fahrtberechtigt ist der Kunde sowie eine vom Kunden beauftragte Person, sofern diese bei der Buchung angegeben wurde und der Kunde im Fahrzeug mitfährt. Bestimmt der Kunde eine Person zur Fahrt, ist der Kunde verpflichtet, sich vor Fahrtbeginn vom Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis, sowie der Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Der Mieter und die zweite fahrberechtigte Person haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter für alle im Zusammenhang mit der Beauftragung und der Nutzung durch die zweite fahrberechtigte Person entstehenden Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Berechtigung zur Fahrt steht weiterhin unter dem Vorbehalt der Beachtung der gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Ge- und Verbote sowie der vertraglichen Pflichten.
5.2 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken oder zu Testzwecken zu verwenden.
5.3 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist untersagt.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5.5 Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt.
5.6 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.
5.7 In den Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt.
6. Mietpreis
Als Mietpreis ergibt sich grundsätzlich durch die bei der Anmietung aktuellen Preisliste. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Als Ausgleich erhebt Hartlvermietung je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 15,00€ zzgl. des verbrauchten Kraftstoff.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeuges zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten.
7.2 Der Vermieter bestimmt die Wahl des Zahlungsmittels.
7.3 Die Abrechnung der Mehrkilometer erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges und nach Ablesung des Kilometerstandes durch den Vermieter oder einer von ihm beaufragten Person. Die Höhe des Kilometerpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart.
8. Versicherungsschutz
8.1 Der Transporter ist Vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1200 €. Der Mieter ist für die Einhaltung der Ladung seines Fahrzeuges alleine Verantwortlich.
9. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
10. Haftung des Mieters
10.1 Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer entstandenen Schaden (insbesondere bei Verstoß gegen diese AGB), einschließlich Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus Betriebsausfall bis zum vollen Fahrzeugwert. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner.
10.2 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzungsvertrages haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
10.3 Der Mieter oder weiter fahrberechtigte Personen haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt.
10.4 Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00€ in Rechnung zu stellen. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieter verursacht worden. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchem Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
11. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
11.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden hat der Kunde sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen zu lassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
11.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.
11.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
11.4 Nicht versicherbar sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.
12. Rückgabe des Fahrzeuges
12.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
12.2 Die Fahrzeuge müssen in voll getanktem Zustand abgegeben werden.
12.3 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme des Vermieters voll für alle Schäden oder fehlenden Teile am Fahrzeug verantwortlich.
12.4 Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Ist das Fahrzeug verschmutzt, so dass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt dem Mieter eine Reinigungspauschale von 25,00€ in Rechnung zu stellen.
13. Datenschutzklausel
Der Vermieter ist berechtigt, alle Daten, die die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß der §§ 18, 29 Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu nutzen.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder dieser AGB oder der Preisliste nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich im Nutzungsvertrag oder in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.